1. Allgemeines
Die V-ZUG AG erbringt ihre Lieferungen und Leistungen in der Schweiz auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn der Besteller auf solche verweist.
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.
Die V-ZUG AG nimmt Bestellungen freibleibend entgegen. Der Vertrag mit dem Besteller kommt erst mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung der V-ZUG AG zustande.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen sind in der Auftragsbestätigung abschliessend aufgeführt. Eine zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eintretende Modelländerung bleibt vorbehalten.
3. Werbeprospekte und -kataloge
Angaben in Prospekten und Katalogen sind nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
4. Preise
Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegten Preise verstehen sich als Festpreise, franko Domizil Fachhändler.
Die Zustellung von gelieferten Geräten auf Etagen und in Wohnungen ist Sache des Bestellers.
Zuschläge für Express-Sendungen werden separat verrechnet. Für Lieferungen von weniger als CHF 250.-- verrechnet die V-ZUG AG einen Kleinmengenzuschlag von CHF 15.--, exkl. eventuelle Zuschläge für Express-Sendungen.
5. Transport und Verpackung
Genormte Gebinde und Paletten sind nach Empfang der Ware auszutauschen oder franko V-ZUG AG zu retournieren, andernfalls wird ihr Wert dem Besteller verrechnet. Nichtgenormte Verpackungen für Extraanfertigungen werden nicht zurückgenommen und dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet.
Verpackungsmaterialien werden bei Lieferungen retour genommen, sofern sie sich in unverschmutztem Zustand befinden und nach Materialien getrennt bereitgestellt werden.
6. Liefertermine
Liefertermine haben lediglich einen informativen Charakter. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend, wenn Hindernisse auftreten, die die V-ZUG AG trotz gebotener Sorgfalt nicht abwenden kann.
Die Nichteinhaltung von Lieferfristen und -terminen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.
7. Zahlungsbedingungen
Rechnungen der V-ZUG AG sind bis spätestens am 30. Tag nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten.
8. Extraanfertigungen
Werkzeuge und Ausrüstungsteile bleiben – auch wenn die Kosten vom Käufer übernommen werden – Eigentum der V-ZUG AG und werden von dieser kostenlos während 5 Jahren für Nachbestellungen aufbewahrt. Falls während dieser Zeit keine weiteren Aufträge erfolgen, so wird über die Werkzeuge nach Rücksprache verfügt.
Ohne gegenseitige Vereinbarung bleiben kleine Abweichungen hinsichtlich der Stückzahl (Mehr- oder Minderlieferung) ausdrücklich vorbehalten.
Sofern die V-ZUG AG Artikel nach vom Besteller übergebener Zeichnung bzw. übergebenem Modell oder Muster zu liefern hat, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass damit keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und damit alle Schäden, die der V-ZUG AG aus der Verletzung von Rechten Dritter entstehen könnten.
Alle mündlichen, telefonischen und telegrafischen Abmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung.
9. Eigentumsvorbehalt
Die V-ZUG AG bleibt Eigentümerin der von ihr gelieferten Ware (insbesondere Konsignationsware), bis diese vollständig bezahlt ist. Der Besteller ermächtigt die V-ZUG AG, die Eintragung des Eigentums im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung vom Lager der V-ZUG AG auf den Besteller über.
11. Retourwaren
Retouren werden nur nach vorheriger Übereinkunft zurückgenommen. Die V-ZUG AG behält sich vor, dem Besteller bei der Rücknahme von gelieferter Ware je nach Zustand mindestens 10 % vom Warenwert in Abzug zu bringen.
Geräte, die vor mehr als einem Jahr verkauft wurden, können nur ungebraucht und zu einem Preis, der von der V-ZUG AG festgelegt wird, gutgeschrieben werden.
Die Kosten für den Rücktransport trägt der Besteller.
12. Prüfung und Abnahme
Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen der V-ZUG AG innert 5 Arbeitstagen zu prüfen und der V-ZUG AG eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gelten die Lieferungen und Leistungen – unter Vorbehalt allenfalls versteckter Mängel – als abgenommen.
13. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Installation des Geräts beim Endabnehmer, spätestens aber ein Jahr nach Ablieferung des Geräts.
Bei rechtzeitiger Prüfung und unverzüglicher Mitteilung ist die V-ZUG AG unter Ausschluss des Wandelungs- und Minderungsanspruchs und Verzicht des Bestellers auf weitere Schadenersatzansprüche nur zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 12 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur.
Befindet sich das zu reparierende Gerät an einem Ort, der für die Servicefahrzeuge der V-ZUG AG nicht zugänglich ist, ist die Gewährleistung insofern eingeschränkt, als zusätzliche Wegkosten, wie z. B. Bergbahn- und Helikoptertransporte, separat in Rechnung gestellt werden.
Von der Gewährleistung und Haftung der V-ZUG AG ausgeschlossen sind sodann Schäden, die nicht infolge schlechten Materials oder fehlerhafter Konstruktion entstanden sind, wie z. B. infolge natürlicher Abnützung (Verschleissteile), nicht fachgerechter Installation, mangelhafter Wartung, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung oder von Betriebsvorschriften, Eingriffen von nicht autorisierten Stellen, Verwendung von anderen als Originalersatzteilen der V-ZUG AG sowie höherer Gewalt oder anderen Gründen, die die V-ZUG AG nicht zu vertreten hat.
14. Produktesicherheitsgesetz und Rückverfolgbarkeit
Entsteht im Laufe der Produktlebensdauer der gelieferten Ware aufgrund eines Produktfehlers eine aktuelle oder mögliche Gefahr für die Personensicherheit oder ein Gesundheitsrisiko, so ist der Besteller verpflichtet, für deren Beseitigung wirksam mit der V-ZUG AG zusammenzuarbeiten. Besteller sind gemäss dem geltenden Schweizer Produktesicherheitsgesetz (PrSG) insbesondere dazu verpflichtet, eine vollständige Rückverfolgbarkeit von gelieferten Waren sicherzustellen. Die V-ZUG AG ist berechtigt, diese Verpflichtung des Bestellers auf schriftliche Voranzeige hin mit geeigneten Massnahmen zu überprüfen.
15. Ausschluss weiterer Haftung
Der Besteller hat wegen Mängeln an Lieferungen und Leistungen einzig die in Ziffer 13 ausdrücklich genannten Rechte.
Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere nicht ausdrücklich genannte Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. Der Besteller hat in keinem Fall Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie Produktionsausfall, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden. Die zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Produktehaftpflichtgesetzes bleiben vorbehalten.
16. Markenrechte
Die Rechte an allen Marken, Logos, Fotos und Texten im Zusammenhang mit Produkten der V-ZUG AG in Ausstellungs-, Verkaufsförderungs- und POS-Material sowie in Prospekten, Flyern und ähnlichen Unterlagen liegen ausschliesslich bei der V-ZUG AG.
Die Belieferung mit solchen Materialien erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Händler diese Rechte anerkennt.
17. Änderung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die V-ZUG AG behält sich Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen jederzeit vor.
18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem materiellen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und dessen Änderungen.
Gerichtsstand ist für beide Parteien Zug. Die V-ZUG AG kann den Besteller auch vor den an seinem Sitz/Wohnsitz zuständigen Gerichten belangen. Für Konsumentenverträge bleiben die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände vorbehalten.
Zug, Januar 2019